§ 3
Form der Unterstützung, Ausschluss
(1) Die Unterstützung wird in Form eines Zuschusses zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Die maximal zulässige Höhe der Unterstützung richtet sich nach Artikel 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den auf diese Verordnung gestützten Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung. Je Begünstigtem gilt ein Unterstützungshöchstbetrag von jährlich 100 000 EUR.
(2) Unterstützungsbeiträge unter 1 000 EUR werden nicht gewährt.
(2a) [1]Die förderfähige Mindestausgaben je Antrag betragen 5 000 EUR.
(3) Fahrt- und Flugkosten werden nach Vorlage der Originalbelege zu 100 v. H. als förderfähige Ausgaben anerkannt. Auslandstagegelder werden zu 100 v. H., Auslandsübernachtungsgelder zu 50 v. H. als förderfähige Ausgaben anerkannt; in entsprechender Anwendung ausschließlich maßgebend sind die jeweils vom Bundesministerium des Innern aufgrund von Erhebungen durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Beträge.
(4) Nicht gefördert werden Bewirtungskosten, unbare Eigenleistungen, Umsatzsteuer, Kosten der Ausschankweine sowie Preisnachlässe.
(5) Maßnahmen, die mit anderen öffentlichen oder diesen gleichgestellten Mitteln gefördert werden, sind von der Unterstützung ausgeschlossen.
Fußnoten ...