§ 2
(1) Die Wiederaufbaukasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie entsteht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes. Ihren Sitz bestimmt der Verwaltungsrat. Organe der Wiederaufbaukasse sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.
(2) Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Befugnisse der Organe, die Verwaltung und die Organisation der Wiederaufbaukasse sind, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, durch Satzung zu regeln.
(3) Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten beaufsichtigt die Tätigkeit der Wiederaufbaukasse in rechtlicher Hinsicht. Die für die Handhabung der Gemeindeaufsicht geltenden Bestimmungen der §§ 120 bis 124 sowie 126 Halbsatz 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz finden entsprechende Anwendung. Die vorgesehenen Maßnahmen sind auch zur Sicherung des Zinsen- und Tilgungsdienstes der aufgenommenen Darlehen zulässig. Bei übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 2 Satz 3) unterliegt die Tätigkeit der Wiederaufbaukasse der Aufsicht in rechtlicher und fachlicher Hinsicht.