§ 3
Bescheinigung
(1) In der Bescheinigung nach § 103 Abs. 1 Satz 6 LWG wird die Fachkunde für eine oder mehrere in der Liste bezeichneten Fachrichtungen bescheinigt. Die Bescheinigung enthält den Familiennamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt, die Bezeichnung der Niederlassung oder des Wohnsitzes der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie einen Hinweis auf die Geltungsdauer der Eintragung nach § 2 Abs. 4 Satz 1.
(2) Bei der Vorlage von Plänen und Unterlagen bei Behörden kann die Fachkunde auch durch einen Vermerk auf den Plänen und Unterlagen über die Eintragung in die Liste nach § 103 Abs. 1 Satz 3 LWG oder in das Verzeichnis nach § 103 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LWG oder über die erfolgte Anzeige nach § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 LWG erfolgen.