§ 4
Mitteilungspflicht
Die in der Liste nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eingetragenen fachkundigen Personen teilen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz alle für die Eintragung oder Löschung nach § 2 sowie die Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 relevanten Änderungen unverzüglich mit.