§ 90
Entschädigung bei Duldungs- und
Gestattungsverpflichtungen
(1) § 116 gilt für eine nach § 95 WHG zu leistende Entschädigung entsprechend.
(2) Soweit nach § 95 WHG eine Entschädigungspflicht besteht, kann der Entschädigungspflichtige durch die nach § 91 Abs. 1 zuständige Behörde zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden.