§ 77
Nebenanlagen,
mobile Hochwasserschutzeinrichtungen
(1) Dem nach
§ 76
Abs. 3 Verpflichteten obliegt
- 1.
-
die Errichtung von Schöpfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen (Nebenanlagen) sowie
- 2.
-
die Anschaffung von mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen und die Errichtung der baulichen Vorrichtungen zu ihrem Aufbau,
soweit sie im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen stehen.
§ 76
Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.