§ 46
Erdaufschlüsse
(1) Entgegen
§ 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG
ist eine Erlaubnis erforderlich für
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Tiefbohrungen, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck und unter Einsatz chemischer Mittel aufgebrochen werden, sowie damit im Zusammenhang stehende untertägige Ablagerungen von Flüssigkeiten, die bei solchen Tiefbohrungen an die Oberfläche gefördert werden,
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die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesonden; dies gilt nicht für Erdwärmesonden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben wurden.
Eine Erlaubnis nach Satz 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
(2) Bestimmungen nach
§ 49 Abs. 1 Satz 3 WHG
erfolgen durch Rechtsverordnung der oberen Wasserbehörde. In der Rechtsverordnung ist auch die Überwachung der Arbeiten zu regeln. Im Übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des
§ 49 WHG
die untere Wasserbehörde.
(3) Wird durch Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde für die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zuständig.
(4) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.