§ 41
Behördliche Entscheidungen
zur Gewässerunterhaltung
(1) Die Zuständigkeit für Festlegungen und Anordnungen nach § 42 Abs. 1 WHG sowie in Streitfällen für Entscheidungen, wem die Unterhaltung von Gewässern oder Anlagen oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, liegt
- 1.
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung bei der oberen Wasserbehörde,
- 2.
bei Gewässern dritter Ordnung bei der unteren Wasserbehörde.
(2) Die Wasserbehörde stellt Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest. Auf schriftlichen Antrag setzt sie den Schadenersatz nach § 41 Abs. 4 WHG und den Ausgleich nach § 40 Abs. 2 fest. § 116 gilt entsprechend.