§ 23
Einschränkung
des Gemeingebrauchs
(1) Die nach § 98 Abs. 3 zuständige Wasserbehörde kann die Ausübung des Gemeingebrauchs allgemein durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall regeln, beschränken oder verbieten, um
- 1.
Gefahren für Leben und Gesundheit zu verhüten,
- 2.
den besonderen Natur- oder Nutzungscharakter eines Gewässers einschließlich seiner Ufer und der Uferstreifen zu erhalten,
- 3.
nachteilige Einwirkungen auf Naturschutzgebiete oder Natura-2000-Gebiete zu verhindern,
- 4.
zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden oder dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers, eine wesentliche Verminderung der Wasserführung oder eine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts eintritt, oder
- 5.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten.
(2) Eigentümer der Ufergrundstücke haben das Aufstellen der zur Regelung des Gemeingebrauchs erforderlichen Zeichen zu dulden.