§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Ergänzend zu
§ 3 Nr. 1 WHG
gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
-
natürliche Gewässer
Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist; ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung;
- 2.
-
fließende Gewässer
Gewässer mit geneigtem Wasserspiegel;
- 3.
-
stehende Gewässer
Gewässer mit horizontalem Wasserspiegel.
Bei Gewässern mit unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach
§ 3
Abs. 1 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.
(2) Ergänzend zu
§ 3 Nr. 4 WHG
gelten als künstliche Gewässer im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.
(3) Wasserdienstleistungen sind alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgende Tätigkeiten durchführen:
- 1.
-
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
- 2.
-
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den
§§ 27
bis
31
,
44
und
47 WHG
signifikant sind.