§ 121
Überleitung bestehender Festsetzungen
und Anerkennungen
(1) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen aufgestellter Wasserversorgungsplan gilt als Wasserversorgungsplan im Sinne des § 53 fort.
(2) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen staatlich anerkannte Heilquelle gilt als staatlich anerkannte Heilquelle im Sinne des § 53 Abs. 2 WHG fort.