§ 120
Überleitung bestehender Genehmigungen
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erteilte Genehmigung
- 1.
für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über oder unter Gewässern gilt als Genehmigung nach § 31 fort,
- 2.
für den Bau, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, gilt als Genehmigung nach § 50 Abs. 1 fort,
- 3.
für den Bau, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 m3 täglich bemessen sind, gilt als Genehmigung nach § 62 fort.