§ 75
Künstliche Wasserspeicher
Zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung von künstlichen Wasserspeichern nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.9 UVPG ist die Wasserbehörde, die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.