§ 45
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung
des Grundwassers
Für die Bewirtschaftung des Grundwassers nach Maßgabe der Grundwasserverordnung sind zuständig:
- 1.
-
die oberste Wasserbehörde für die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach
§ 14 GrwV
;
- 2.
-
das Landesamt für Umwelt für
- a)
-
die Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper nach
§ 2 GrwV
,
- b)
-
die weitergehende Beschreibung der gefährdeten Grundwasserkörper nach
§ 3 Abs. 2 und 3 GrwV
,
- c)
-
die Ermittlung des chemischen Grundwasserzustandes nach
§ 6 GrwV
,
- d)
-
die Trendermittlung nach
§ 10 Abs. 1, 4 und 5 GrwV
,
- e)
-
die zusätzliche Trendermittlung nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GrwV
,
- f)
-
die Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends nach
§ 12 GrwV
;
- 3.
-
im Übrigen die obere Wasserbehörde.