§ 16
(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des
Landesfinanzausgleichsgesetzes
sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die neue Verbandsgemeinde kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des
Landesfinanzausgleichsgesetzes
im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der Verbandsgemeinde Waldsee zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.