§ 10
(1) Mit der Gebietsänderung und den Aufgaben und Einrichtungen geht das dafür weiterhin ganz oder überwiegend notwendige unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinden Altrip und Neuhofen mit Ausnahme der Verwaltungsgebäude und der zugehörigen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Mit der Gebietsänderung geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über.
(3) Zu den Wertansätzen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den Gemeinden Altrip und Neuhofen und der Verbandsgemeinde Waldsee gewährt worden sind.