§ 1
Wahlprüfung
Der Wahlprüfungsausschuss des Landtags entscheidet auf eine Wahlbeanstandung
- 1.
über die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag,
- 2.
über die Gültigkeit der Volksentscheide,
- 3.
ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag infolge Verzichts, Wegfall der Wählbarkeit, nachträglicher Änderung des Wahlergebnisses oder aufgrund des § 29 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz verloren hat,
- 4.
ob ein nachträglich berufener Abgeordneter im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag wählbar war und die Voraussetzungen seiner Berufung gegeben waren,
- 5.
gegen Beschwerdeentscheidungen des Kreiswahlleiters wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses oder Versagung des Wahlscheins (§§ 7 und 8 des Landeswahlgesetzes).
Sofern in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder des Volksentscheids Rechte von denjenigen, die die Wahlbeanstandung erhoben haben, verletzt wurden, stellt der Wahlprüfungsausschuss diese Rechtsverletzung fest.