§ 75
Rechtsbehelfe
(1) Wird der Zulassungsantrag von der Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung (
§ 64 Abs. 3 Satz 1
) den Verfassungsgerichtshof anrufen.
(2) Stellt der Landeswahlausschuss fest, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen ist, kann jeder Unterzeichner des Volksbegehrens innerhalb einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksbegehrens (
§ 72 Abs. 4
) den Verfassungsgerichtshof anrufen.