Landeswahlgesetz (LWahlG ) in der Fassung vom 24. November 2004
§ 28 Wahl in den Wahlkreisen
In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.