Landeswahlgesetz (LWahlG ) in der Fassung vom 24. November 2004
§ 27 Stimmen
Jeder Stimmberechtigte hat zwei Stimmen, eine Stimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Wahlkreisstimme) und eine Stimme für die Wahl einer Landes- oder Bezirksliste (Landesstimme).