Landeswahlgesetz
(LWahlG )
in der Fassung vom 24. November 2004
§ 22
Entscheidungen des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Abstimmung sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.