§ 18
Unzulässige Wahlpropaganda
und Unterschriftensammlung,
unzulässige Veröffentlichung
von Wählerbefragungen
(1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.