§ 32
Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der am Tage der Wahl das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt (
Artikel 80 Abs. 2 der Verfassung
).
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
-
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 2.
-
wer sich aufgrund einer Anordnung nach
§ 63
in Verbindung mit
§ 20 des Strafgesetzbuches
in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.