Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) Vom 8. Juli 1957
§ 37 Gepfändete Wertpapiere
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind freihändig zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.