§ 25 f
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
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der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
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eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach § 25 b eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
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der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach § 25 b eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882 b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten zu enthalten. Sind der Vollstreckungsbehörde die nach § 882 b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt sie Auskünfte ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat die Vollstreckungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Vollstreckungsschuldners eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882 f Abs. 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen.
(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882 b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Vollziehung der Eintragungsanordnung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet ist. Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Satz 2 sowie der Entscheidungen nach Satz 4 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882 h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.