§ 30 a
Abnahme der Vermögensauskunft
nach Pfändungsversuch(1) Hat der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 9) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann die Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft abweichend von den §§ 25 a und 25 d sofort abnehmen. § 25 a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sowie § 25 d Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Vollstreckungsschuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 25 a und 25 d; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.