§ 25 b
Erneute Vermögensauskunft
Ein Vollstreckungsschuldner, der die Vermögensauskunft nach § 25 a oder nach § 802 c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802 k Abs. 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein aufgrund einer Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.