§ 36
Verfahren bei der Versteigerung(1) Bei der Versteigerung ist nach § 817 Abs. 1 bis 3, § 817 a und § 818 der Zivilprozessordnung sowie nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 42 Abs. 4). Bei einer Versteigerung im Internet gilt als Zahlung auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde.