§ 51
Überweisung einer Schiffshypothekenforderung(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt die Aushändigung der Überweisungsverfügung (§ 48 Abs. 1 Satz 1) an den Gläubiger.
(2) § 45 Abs. 3 gilt auch für die Überweisung.