Artikel 36
Das Landestierseuchengesetz vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 437), BS 7831-6, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- „4.
die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten; die Landkreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.“
- b)
In Absatz 3 werden die Worte „, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung“ durch den Klammerzusatz „(Absatz 1 Satz 1 Nr. 4)“ ersetzt.
- c)
Absatz 4 wird gestrichen.
- d)
In Absatz 6 werden die Worte „, in kreisfreien Städten an die Stadtverwaltung“ durch den Klammerzusatz „(Absatz 1 Satz 1 Nr. 4)“ ersetzt.
- e)
Absatz 8 wird gestrichen.
- 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Kreisverwaltung“ der Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)“ eingefügt.
- b)
Satz 3 wird gestrichen.
- 3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte „und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung“ durch den Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)“ ersetzt.
- b)
Satz 3 wird gestrichen.
- 4.
In § 16 Abs. 2 werden die Worte „, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung“ durch den Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)“ ersetzt.
- 5.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
Der Klammerzusatz „(zu § 1 Abs. 4)“ wird durch den Klammerzusatz „(zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)“ ersetzt.
- b)
Die Worte „Dienstbezirk des Veterinäramts“ werden durch die Worte „örtliche Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.
- c)
Nach dem Wort „sich“ wird das Wort „auch“ eingefügt.