§ 9
Auftragsangelegenheiten
(1) Auftragsangelegenheiten sind
- 1.
die Personalverwaltung,
- 2.
die Haushaltsverwaltung, insbesondere die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, die Wirtschafts- und Finanzverwaltung,
- 3.
die Verwaltung des der Hochschule dienenden Landesvermögens.
(2) Die Hochschule nimmt Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr.