§ 80
Rechtsaufsicht
(1) Die Hörerschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Rektorin oder des Rektors. Für die Rechtsaufsicht der Rektorin oder des Rektors gelten die §§ 75 und 76 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
(2) Die Satzung, die Wahlordnung, die Beitragsordnung, die Finanzordnung, der Haushaltsplan der Hörerschaft und der Jahresabschluss bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.