§ 74
Grundsätze
(1) Die Hochschule untersteht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes.
(2) In Auftragsangelegenheiten untersteht die Hochschule der Fachaufsicht des Landes.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium übt als oberste Landesbehörde die Aufsicht aus.