§ 73
Vermögen
(1) Aus Landesmitteln zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.
(2) Landesvermögen, das der Hochschule dauernd zu dienen bestimmt ist, wird von der Hochschule verwaltet.
(3) Die Hochschule kann Körperschaftsvermögen haben. Das Nähere über die Verwaltung bestimmt die Grundordnung.