§ 6
Rechtsstellung
(1) Die Hochschule ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung.
(2) Die Hochschule hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie nimmt ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihr nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).
(3) Die Hochschule erfüllt Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten durch eine Einheitsverwaltung.
(4) Die Hochschule kann mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums ein eigenes Wappen und Siegel führen.