§ 31
Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitglieder im Senat dauert drei Jahre; sie endet spätestens mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Senats. Abweichend hiervon dauert die Amtszeit der die Gruppe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vertretenden Mitglieder im Senat vom Tag der Wahl bis zur Neuwahl, die zum Beginn eines jeden Semesters durchzuführen ist.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige Gremien mit Ausnahme des Verwaltungsrats entsprechend, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt.