§ 2
Aufgaben
(1) Die Hochschule bildet ein Zentrum der Verwaltungswissenschaften und dient deren Pflege und Entwicklung durch Forschung, Lehre und Studium. Ihr obliegt durch postgraduales, weiterbildendes, fachbezogenes und fächerübergreifendes Studium die wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung. Sie fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).
(2) Die Hochschule fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; bei der Benennung von Gremienmitgliedern ist das Prinzip der Geschlechterparität zu berücksichtigen. Die Hochschule berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Hörerinnen und Hörern mit Kindern sowie von Hörerinnen und Hörern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Ferner fördert sie den nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt.
(2a) Die Hochschule berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Hörerinnen und Hörern, die ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Die Hochschule wirkt an den staatlichen Aufgaben der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit.
(4) Die Hochschule wirkt an der sozialen Förderung der Hörerinnen und Hörer mit. Sie trägt dafür Sorge, dass Hörerinnen und Hörer mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können. Die Hochschule stellt sicher, dass die besonderen Belange von Hörerinnen und Hörern mit Behinderungen im Rahmen des Studiums und bei Prüfungen berücksichtigt werden und dass ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden.
(5) Die Hochschule pflegt die Zusammenarbeit mit den anderen Wissenschaften. Sie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Hörerinnen und Hörer. Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet sie mit Einrichtungen außerhalb der Hochschule zusammen.
(6) Die Hochschule fördert den Wissenstransfer.
(6a) Die Hochschule fördert und pflegt die Verbindung mit ihren Absolventinnen und Absolventen sowie die Vereinigung Ehemaliger.
(7) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(8) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann der Hochschule im Benehmen mit ihr durch Rechtsverordnung oder durch Vereinbarung mit ihr weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.