§ 14
Forschung mit Drittmitteln
(1) Mitglieder der Hochschule, zu deren Dienstaufgaben
- 1.
die selbstständige Forschung oder
- 2.
wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschung
gehören, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Drittmitteln finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. Satz 1 gilt für den Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis entsprechend.
(2) Ein Mitglied der Hochschule ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist der Rektorin oder dem Rektor anzuzeigen. Die Annahme der Drittmittel bedarf der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Genehmigung umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule.
(4) Die Drittmittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Sie sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelungen über die Bewirtschaftung, so gelten die Bewirtschaftungsbestimmungen des Landes. Auf Antrag des Mitglieds der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Drittmittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist; Satz 3 findet in diesem Falle keine Anwendung. Die Verwendung und Bewirtschaftung ist zu dokumentieren.
(5) Aus Drittmitteln bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Ihre Einstellung setzt voraus, dass sie von dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurden. Sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist, kann das Mitglied der Hochschule in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen; dabei soll es mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbaren.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung; dies gilt entsprechend für Erträge aus Wissenstransfer und Arbeitnehmererfindungen.
(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten sowie die Vorschriften über die Forschungs- und Lehrzulagen nach dem Landesbesoldungsgesetz bleiben unberührt.
(8) Das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.