§ 25
Doktorandinnen und Doktoranden
(1) Die Annahme einer Person, die eine Promotion anstrebt, als Doktorandin oder Doktorand der Hochschule setzt die schriftliche Betreuungszusage einer nach der Promotionsordnung zur Betreuung berechtigten Person voraus; die Entscheidung über die Zulassung zum Prüfungsverfahren erfolgt davon unabhängig. Die Hochschule erteilt einer Person, die sie als Doktorandin oder Doktorand angenommen hat, hierüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.***)
(2) Eine Person, die eine Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 erhalten hat, ist verpflichtet, sich von der Hochschule als Doktorandin oder Doktorand registrieren zu lassen. Sie wird darüber hinaus auf ihren Antrag von der Hochschule als Doktorandin oder Doktorand eingeschrieben. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten der Hörerinnen und Hörer. Das Nähere regelt die Ordnung über die Einschreibung.
(3) Die Hochschule sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden.
(4) Die Hochschule soll für die Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
Fußnoten