§ 57
Senat
(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten der Hochschule von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2) Der Senat hat Gleichstellungspläne (§ 15 des Landesgleichstellungsgesetzes) mit dem Ziel zu beschließen, den Anteil der Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und anderen Maßnahmen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen sowie Maßnahmen gegen sexuelle Belästigungen zu beschließen.