§ 7
Satzungsrecht
(1) Die Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung enthält die grundlegenden Bestimmungen, insbesondere über die innere Organisation, sowie das Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach
§ 5
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(2) Die Hochschule gibt sich
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eine Ordnung über die Einschreibung ihrer Hörerinnen und Hörer,
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Ordnungen für Hochschulprüfungen,
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eine Promotionsordnung; eine Habilitationsordnung kann erlassen werden und
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soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten.
(3) Die Grundordnung und die Ordnungen nach Absatz 2 Nr. 3 bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Prüfungsordnungen werden durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und sind dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Neben der Rektorin oder dem Rektor kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Änderung einer Satzung zur Wahrung der gebotenen Einheitlichkeit des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlangen; die Änderung kann ferner verlangt werden, wenn die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Änderung einer Prüfungsordnung kann außerdem zur Anpassung an überregionale Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis einer Akkreditierung gemäß
§ 5 Abs. 5
verlangt werden.
§ 76 Abs. 2 und 4 Nr. 2
gilt entsprechend.
(5) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung sind zu begründen.
(6) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Hochschule erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.