§ 3
Zonierung/Gebietskarten
(1) Im „Naturpark Vulkaneifel“ werden vier Kernzonen bestimmt. Ihre Abgrenzung ist in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte gekennzeichnet.
(2) Die digitalen Karten über den Naturpark und die Kernzonen sowie die dazugehörigen Abgrenzungen sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden von der obersten Naturschutzbehörde geführt und archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie werden im Internet bekannt gemacht und können bei der unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden.