§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer außerhalb des Anwendungsbereichs von § 9 vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 bis 7
- a)
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert,
- b)
Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder Feuchtgebiete, Ufer oder Uferpflanzen beeinträchtigt,
- c)
Leitungen oder Bergbahnen errichtet oder verlegt,
- d)
Lagerplätze anlegt oder erweitert,
- e)
Motorsportanlagen errichtet oder erweitert, Motorsportveranstaltungen durchführt oder lagert, zeltet oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
- f)
Straßen- oder Wegebau durchführt, Plätze anlegt oder erweitert,
- g)
Flächen erstmals aufforstet,
- 2.
in den Kernzonen entgegen § 8 Abs. 2 Nr.1 bis 4
- a)
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
- b)
zeltet oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
- c)
Anlagen errichtet oder Veranstaltungen durchführt,
- d)
Lärm erzeugt oder die Ruhe beeinträchtigt.