Lfd.
Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr
EUR
|
1
|
Abrechnung nach dem Zeitaufwand
|
|
|
je eingesetzte Person und angefangene Arbeitshalbstunde
|
|
1.1
|
für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte
|
51,40
|
1.2
|
für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte
|
35,00
|
1.3
|
für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte
|
30,20
|
1.4
|
für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte
|
25,40
|
2
|
Besondere Aufwendungen
|
|
2.1
|
Reisekosten, Feldaufwandsvergütung, Kosten für die Beförderung der Messgeräte und den Einsatz eines mit besonderen Zusatzeinrichtungen für den vermessungstechnischen Außendienst ausgestatteten Kraftfahrzeugs
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|
|
je Antrag
|
30,00
|
2.2
|
Fotokopien und zusätzliche Drucke
|
|
|
je Seite
|
|
2.2.1
|
schwarz/weiß Format DIN A4
|
0,15
|
2.2.2
|
schwarz/weiß Format DIN A3
|
0,20
|
2.2.3
|
farbig Format DIN A4
|
0,25
|
2.2.4
|
farbig Format DIN A3
|
0,35
|
2.2.5
|
bei größeren Formaten als DIN A3 schwarz/weiß oder farbig
|
bis 130,00
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 1 und 2
- 1.
-
Die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 ist nur für solche Arbeiten anzusetzen, die ausschließlich Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt oder vergleichbaren Personen vorbehalten sind.
- 2.
-
Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von entsprechend ausgebildeten Bediensteten für die beantragte Leistung benötigt wird.
- 3.
-
Unberücksichtigt bleiben Zeiten, die der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen nicht anzurechnen sind.
|
|
3
|
Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
|
|
3.1
|
bis zu einer Arbeitshalbstunde
|
kostenfrei
|
3.2
|
für jede weitere angefangene Arbeitsviertelstunde
|
50 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 1
|
4
|
Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung
|
|
4.1
|
Nachweise gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
|
|
4.1.1
|
je Flurstücks-, Flurstücks- und Eigentümer-, Grundstücks- sowie Eigentümernachweis
|
3,20
|
4.1.2
|
je Bestandsnachweis
|
5,40
|
4.2
|
Auswertung aus der Liegenschaftsbeschreibung
|
Gebühr nach
lfd. Nr. 1
|
4.3
|
Flächen der tatsächlichen Nutzung, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei oder als Datensätze aus den Statistikprodukten
|
|
|
je Gemarkung, Gemeinde und Landkreis
|
0,65
|
|
Anmerkung zu lfd. Nr. 4
Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 4.1 bis 4.3 erhoben.
|
|
5
|
Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte
|
|
5.1
|
Auszüge gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
|
|
|
je Ausfertigung im Format
|
|
5.1.1
|
bis DIN A3
|
20,00
|
5.1.2
|
größer DIN A3 bis DIN A0
|
40,00
|
5.2
|
Auszüge im Rasterformat
|
|
|
je km
2
dargestellter Erdoberfläche
|
|
5.2.1
|
vom 1. bis zum 100. km
2
|
105,00
|
5.2.2
|
vom 101. km
2
bis zum 1 000. km
2
|
82,00
|
5.2.3
|
ab dem 1 001. km
2
|
59,00
|
5.3
|
Zusätzliche Übermittlung von Auszügen nach lfd. Nr. 5.2
|
|
|
je Übermittlung
|
60,00
|
5.4
|
Auszüge in Kombination mit dem Orthofoto gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
|
115 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 5.1,
lfd. Nr. 9.2.2 oder
lfd. Nr. 9.3
|
5.5
|
Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge nach lfd. Nr. 5.1 und 5.4 mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung
|
|
|
je Vervielfältigungsbefugnis
|
60,00 bis 380,00
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 5
- 1.
-
Die Gebühren nach lfd. Nr. 5.1 gelten auch für Auszüge aus der Liegenschaftskarte mit weiteren Informationen des Liegenschaftskatasters.
- 2.
-
Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 5.1, 5.2 und 5.4 erhoben.
- 3.
-
Die Gebühr nach lfd. Nr. 5.5 ist nicht zu erheben für die Veröffentlichung von Auszügen aus der Liegenschaftskarte im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, in den Amtsblättern der Gemeinden und Verbandsgemeinden oder als Anlage zu amtlichen Berichten und Bekanntmachungen in Zeitungen.
|
|
6
|
Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge
|
|
6.1
|
Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster
|
|
|
je Flurstücksobjekt vom 1. bis zum 50. Objekt
|
|
6.1.1
|
Bestandsdatenauszug mit Eigentümerangaben
|
2,30
|
6.1.2
|
Bestandsdatenauszug ohne Eigentümerangaben
|
2,00
|
6.1.3
|
Bestandsdatenauszug nur Eigentümerangaben
|
1,00
|
6.2
|
Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster
|
|
|
je Flurstücksobjekt vom 51. bis zum 100. Objekt
|
50 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 6.1
|
6.3
|
Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster
|
|
|
je Flurstücksobjekt vom 101. bis zum 500. Objekt
|
25 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 6.1
|
6.4
|
Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster
|
|
|
je Flurstücksobjekt ab dem 501. Objekt
|
12,5 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 6.1
|
6.5
|
Schriftstücke gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
|
|
|
je Ausfertigung im Format bis DIN A3
|
1,30
|
6.6
|
Pläne und dergleichen gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
|
|
|
je Ausfertigung
|
Gebühr nach
lfd. Nr. 5.1
|
6.7
|
Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge nach lfd. Nr. 6.5 und 6.6 mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung
|
|
|
je Vervielfältigungsbefugnis
|
60,00 bis 320,00
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 6
- 1.
-
Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 6.5 und 6.6 erhoben.
- 2.
-
Die Anmerkung 3 zu lfd. Nr. 5 gilt für die Gebühr nach lfd. Nr. 6.7 entsprechend.
|
|
7
|
Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk
|
|
7.1
|
Punktinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs
|
|
7.1.1
|
Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung
|
|
|
je Punkt
|
15,00
|
7.1.2
|
Punktliste
|
|
|
je Punkt
|
4,00
|
7.1.3
|
Bestandsdatenauszug (Datensatz)
|
|
|
je Punkt
|
0,90
|
7.2
|
Punktinformationen des Liegenschaftskatasters
|
|
7.2.1
|
Punktnachweis
|
|
|
je Punkt
|
3,00
|
7.2.2
|
Koordinatenliste
|
|
|
je Punkt
|
0,50
|
7.2.3
|
Bestandsdatenauszug (Datensatz)
|
|
|
je Punkt
|
0,25
|
7.3
|
Punktübersichten der Punkte nach lfd. Nr. 7.1 und 7.2
|
Gebühr nach
lfd. Nr. 5.1
|
7.4
|
Vermessungsrisse
|
|
|
je Antrag
|
120,00
|
7.5
|
Zusammenstellen von Maßangaben aus Vermessungsrissen
|
|
|
je Antrag
|
20,00
|
7.6
|
Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SA
POS
®
)
|
|
|
je Minute
|
|
7.6.1
|
SA
POS
®
-HEPS
|
0,10;
je Monat jedoch
mindestens 10,00
|
7.6.2
|
SA
POS
®
-GPPS
|
|
|
mit einer Taktrate
|
|
7.6.2.1
|
von höchstens 1 Hz
|
0,20;
je Monat jedoch
mindestens 10,00
|
7.6.2.2
|
von mehr als 1 Hz
|
0,80;
je Monat jedoch
mindestens 10,00
|
7.7
|
SA
POS
®
-Pauschalgebühr
|
|
7.7.1
|
SA
POS
®
-EPS
|
|
|
je Einwahlnummer und Jahr
|
150,00
|
7.7.2
|
SA
POS
®
-HEPS
|
|
|
je freigeschaltete Telefonnummer und Monat
|
250,00
|
7.7.3
|
SA
POS
®
-GPPS mit einer Taktrate von höchstens 1 Hz
|
|
|
je Referenzstation und Monat
|
500,00
|
7.8
|
AdV-Quasigeoid
|
|
|
für den Geoidteil Rheinland-Pfalz
|
250,00
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 7
- 1.
-
Für die Bereitstellung der Daten nach lfd. Nr. 7.6 ist die Mindestgebühr je Monat nur einmal zu erheben.
- 2.
-
Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 6.1.1, 6.1.2 und 7.4 sind die Gebühren für Auszüge nach lfd. Nr. 7.1 bis 7.3 abgegolten.
- 3.
-
Für die Bereitstellung einer Teilmenge nach lfd. Nr. 7.8 ist das Verhältnis der Teilmenge zur vollständigen Datenmenge anzusetzen.
|
|
8
|
Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen
|
|
|
je Antrag
|
35,00
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8
- 1.
-
Mit dieser Gebühr ist abgegolten:
- a)
-
die Beschaffung der für die Liegenschaftsvermessung, die Sonderung, die Flurstücksverschmelzung und die Abmarkung benötigten Vermessungsunterlagen,
- b)
-
die im erforderlichen Umfang benötigten Punktinformationen und Einmessungsrisse und
- c)
-
die Aktualisierung von bereits abgerufenen Vermessungsunterlagen für den gleichen Verwendungszweck.
- 2.
-
Die Gebühr ist von der öffentlichen Vermessungsstelle zu erheben, die den überwiegenden Teil der Vermessungsunterlagen erstellt hat.
- 3.
-
Die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei.
|
|
9
|
Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
|
|
9.1
|
Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für Registrierte
|
|
9.1.1
|
erstmalige Einrichtung
|
|
|
je verwendende Stelle
|
355,00
*
|
9.1.2
|
Änderungen der Einrichtung
|
|
|
je Antrag
|
35,00
*
|
9.1.3
|
Mindestgebühr
|
|
|
je angefangenen Kalendermonat
|
28,50
*
|
9.2
|
Automatisiertes Abrufverfahren durch Registrierte
|
|
9.2.1
|
Einsichtnahme am Bildschirm
|
gebührenfrei
|
9.2.2
|
Abruf von Geobasisinformationen
|
50 v. H.
der jeweiligen
Gebühren nach
lfd. Nr. 4.1, 5.1,
5.2, 6.1 bis 6.6
und 7.1 bis 7.4
|
9.3
|
Abruf von Geobasisinformationen durch nicht Registrierte
|
75 v. H.
der jeweiligen
Gebühren nach
lfd. Nr. 4.1, 5.1,
5.2, 6.1 bis 6.6
und 7.1 bis 7.3
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 9
- 1.
-
Bei sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sowie Personen und Stellen, die das Verfahren nach § 12 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) vertraglich vereinbart haben, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 9.1 nicht zu erheben.
- 2.
-
Mit der Mindestgebühr nach lfd. Nr. 9.1.3 sind die Kosten für Auszüge nach lfd. Nr. 9.2 bis zu der Höhe der Mindestgebühr abgegolten.
|
|
10
|
Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen
|
|
10.1
|
Grundaufwand
|
|
|
je Antrag
|
350,00
|
10.2
|
je neues Flurstück
|
180,00
|
10.3
|
örtliche Arbeiten zur Bestimmung von bestehenden Flurstücksgrenzen
|
|
10.3.1
|
Grenzfeststellung
|
|
|
je Grenzpunkt
|
380,00;
je Antrag jedoch
mindestens 1 140,00
|
10.3.2
|
Grenzwiederherstellung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld
|
|
10.3.2.1
|
bis 10 Grenzpunkte
|
|
|
je Grenzpunkt
|
254,00;
je Antrag jedoch
mindestens 760,00
|
10.3.2.2
|
ab dem 11. Grenzpunkt
|
|
|
je Grenzpunkt
|
127,00
|
10.3.3
|
Grenzwiederherstellung im Koordinatenkataster
|
|
|
je Grenzpunkt
|
127,00;
je Antrag jedoch
mindestens 380,00
|
10.3.4
|
Gemischte Grenzbestimmungen nach lfd. Nr. 10.3.1 bis 10.3.3
|
|
|
je Grenzpunkt
|
Gebühr nach
lfd. Nr. 10.3.1,
lfd. Nr. 10.3.2 oder
lfd. Nr. 10.3.3;
je Antrag jedoch
mindestens 760,00
|
10.4
|
Absteckung oder Aufnahme einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte
|
|
|
je Grenzpunkt
|
|
10.4.1
|
im Zusammenhang mit einer Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3
|
56,00
|
10.4.2
|
in Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
|
84,00
|
10.5
|
Bestimmung von Schnittpunkten zwischen alten, bisher nicht festgestellten und abgemarkten Grenzen sowie neuen Grenzen bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen, die nicht nach lfd. Nr. 10.4 abgerechnet werden
|
|
|
je Grenzpunkt
|
190,00
|
10.6
|
Abmarkung von alten und neuen Grenzpunkten
|
|
10.6.1
|
je Grenzstein
|
33,00
|
10.6.2
|
je sonstige Grenzmarke
|
20,00
|
10.7
|
Abgrenzung der tatsächlichen Nutzung
|
|
|
je Punkt
|
7,00
|
10.8
|
Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage
|
Wertfaktor nach
Gebührenstaffel I
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 10
- 1.
-
Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 10 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen und Abmarkungen abgegolten. Die Gebühren nach lfd. Nr. 2.1 und 8 bleiben hiervon unberührt. Kosten für Vermarkungsmaterial von mehr als 3,00 EUR je Stück sind zusätzlich zu erheben.
- 2.
-
Erstreckt sich ein Antrag auf mehrere räumlich oder zeitlich getrennte Teile oder auf mehrere Vermessungs- und Katasteramtsbezirke, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 10.2 bis 10.8 für jeden Teil zu erheben. Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 ist bei dem Teil mit dem höchsten Wertfaktor anzusetzen.
- 3.
-
Werden Gebäude mit Herstellungskosten von mehr als 110 000,00 EUR im Auftrag der Antragstellerin oder des Antragstellers zusammen mit einer Grenzbestimmung eingemessen, ermäßigt sich die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 um 50 v. H. Es ist mindestens die Gebühr für die Grenzbestimmung zu erheben.
- 4.
-
Bei der Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3 ist jeder wiederhergestellte sowie jeder Grenzpunkt einer festgestellten Grenze zu zählen, der in der Grenzniederschrift dargestellt ist.
- 5.
-
Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.2 ist nicht für Grenzpunkte anzusetzen, deren lineare Abweichungen zwischen den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen und den bei der Grenzermittlung örtlich bestimmten Koordinaten mehr als 0,07 m betragen. Diese Grenzpunkte sind nach lfd. Nr. 10.3.2.1 abzurechnen.
- 6.
-
Wird in einer bestehenden Flurstücksgrenze oder deren Verlängerung ein neuer Grenzpunkt festgelegt, der nicht als Grenzpunkt nach lfd. Nr. 10.4.2 oder als Schnittpunkt nach lfd. Nr. 10.5 abzurechnen ist, ist für die Ermittlung des Anfangs- und Endpunkts dieser Flurstücksgrenze jeweils die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, 10.3.2 oder 10.3.3 zu erheben. Dies gilt auch für den Fall, dass anstelle des Anfangs- und Endpunkts Kontrollpunkte bestimmt werden.
- 7.
-
Werden für den Anfangs- und Endpunkt einer bestehenden Flurstücksgrenze bereits Gebühren nach lfd. Nr. 10.3 erhoben, ist für die Bestimmung von Schnittpunkten anstelle der Gebühr nach lfd. Nr. 10.5 die Gebühr nach lfd. Nr. 10.4 zu erheben.
- 8.
-
Bei Vermessungen zur Bildung neuer Flurstücke ist stets eine Gebühr nach lfd. Nr. 10.3 zu erheben, mindestens aber die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.3.
- 9.
-
Als abgemarkt im Sinne der lfd. Nr. 10.6 gelten auch Grenzpunkte, deren Grenzmarken gehoben, gesenkt, gerade gerichtet oder entfernt wurden.
- 10.
-
Der Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke ist in der Regel auf der Grundlage des Bodenrichtwerts zu ermitteln. Weicht die Qualität der neu gebildeten Flurstücke von derjenigen des Bodenrichtwertgrundstücks ab, ist die neue Qualität der Flurstücke zu berücksichtigen. Ein vereinbarter Kaufpreis kann als Orientierungshilfe dienen. Bei reinen Grenzbestimmungen sind 50 v. H. des Bodenwerts der Flurstücke maßgebend, die an die bestimmten Grenzpunkte angrenzen; angrenzende lang gestreckte Anlagen (z. B. Straßen, Eisenbahnen, Gewässer) bleiben dabei unberücksichtigt.
- 11.
-
Der Bodenwert eines neuen Flurstücks ist bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn dessen Grenzen nur im liegenschaftsrechtlich unbedingt notwendigen Umfang bestimmt werden und es größer ist als drei Viertel des Stammflurstücks. Dies gilt nicht, wenn die Flurstücksgrenzen des größeren Flurstücks vollständig bestimmt wurden.
- 12.
-
Wirken Feldgeschworene oder von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gestellte Hilfskräfte an der Abmarkung mit, sind die Gebühren um bis zu 6,50 EUR je angefangene Arbeitshalbstunde der eingesetzten Person zuzüglich der zu erstattenden Auslagen zu reduzieren, höchstens jedoch bis zur Gebühr nach lfd. Nr. 10.6.
|
.
|
11
|
Gebäudeeinmessungen
|
|
11.1
|
je nach Herstellungskosten der Gebäude oder der baulichen Veränderungen
|
Gebühr nach
Gebührenstaffel II
|
11.2
|
Mehrarbeit für die gleichzeitige Einmessung mehrerer Gebäude oder baulicher Veränderungen auf einem Flurstück für das dritte und jedes weitere Gebäude oder jede weitere bauliche Veränderung
|
5 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 11.1
|
11.3
|
Mehrarbeit für die Einmessung von Gebäuden von Amts wegen
|
10 v. H.
der jeweiligen
Gebühren nach
lfd. Nr. 11.1 und 11.2
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 11
- 1.
-
Bauliche Veränderungen sind planungswichtige Grundrissveränderungen an bereits errichteten Gebäuden durch Anbau oder teilweisen Abbruch. Die Erhebung eines vollständigen Gebäudeabbruchs ist kostenfrei.
- 2.
-
Nicht unter lfd. Nr. 11 fallen die Gebäude und baulichen Veränderungen, die in Verbindung mit einer Flurbereinigung oder auf der Grundlage von Sondervereinbarungen eingemessen werden.
- 3.
-
Für die Gebührenbemessung sind die Herstellungskosten (§ 22 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 - BGBl. I. S. 639 - in der jeweils geltenden Fassung) der Gebäude oder der baulichen Veränderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Einmessung ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen maßgebend. Bei der Einmessung von nicht fertig gestellten Gebäuden oder baulichen Veränderungen gelten die Herstellungskosten der fertigen baulichen Anlage.
- 4.
-
Sind die Herstellungskosten nicht bekannt oder sind die angegebenen Herstellungskosten offensichtlich unzutreffend, so sind diese in einfachster Weise, z. B. auf der Grundlage des umbauten Raumes, zu ermitteln.
- 5.
-
Werden auf einem Flurstück gleichzeitig mehrere Gebäude oder bauliche Veränderungen eingemessen, ist bei der Gebührenberechnung die Summe der Herstellungskosten zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Nebengebäude bis zu Herstellungskosten von insgesamt 28 000,00 EUR, die auf einem eigenen Flurstück errichtet wurden, wenn sie zusammen mit dem entsprechenden Hauptgebäude eingemessen werden. Wenn mehr als fünf Nebengebäude auf einem Flurstück eingemessen werden, sind Haupt- und Nebengebäude jeweils als eigene Gebäudegruppe nach lfd. Nr. 11 abzurechnen.
- 6.
-
Die Gebühr nach lfd. Nr. 11.2 ist auch bei mehreren unter einem Dach errichteten Gebäuden anzusetzen, wenn zwischen den Gebäuden eine Trennwand erkennbar ist (z. B. Reihenhäuser, Reihengaragen, Gebäudeteile mit eigener Hausnummer).
- 7.
-
Werden nach der Einmessung eines Hauptgebäudes ein oder mehrere Nebengebäude im Sinne der Anmerkung 5 mit Herstellungskosten von insgesamt bis zu 28 000,00 EUR errichtet und wird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Einmessung des Hauptgebäudes ein Antrag auf Einmessung des Nebengebäudes gestellt, so werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2 erhoben.
- 8.
-
Ab einem Gebäudealter von zehn Jahren sind 90 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1 zu erheben. Die Gebühr vermindert sich je weitere vollendete fünf Jahre um 10 v. H. Das Jahr der Fertigstellung ist bei der Ermittlung des Gebäudealters voll zu berücksichtigen. Bei der Einmessung mehrerer Gebäude ist das nach den Herstellungskosten gewogene durchschnittliche Alter der Gebäude maßgebend; es ist mindestens die Gebühr für das höchstwertige Gebäude zu erheben.
- 9.
-
Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 11 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung der Gebäudeeinmessung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt.
|
|
12
|
Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen
|
|
12.1
|
Mehrarbeit aufgrund von örtlichen Behinderungen
|
bis zu 20 v. H.
der jeweiligen
Gebühren nach
lfd. Nr. 10 und 11
|
12.2
|
Mehrarbeit für die Berücksichtigung von örtlichen Zwangsbedingungen
|
bis zu 30 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 10.4
|
12.3
|
Mehrarbeit für die Bestimmung und Abmarkung von Grenzen, wenn diese aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, wiederholt werden müssen
|
bis zu 20 v. H.
der jeweiligen
Gebühren nach
lfd. Nr. 10
|
13
|
Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen
|
|
13.1
|
Aufmessung der Grenzpunkte
|
Gebühr nach
Gebührenstaffel III
|
13.2
|
vollständige Aufmessung eines Gehöfts
|
Gebühr nach
Gebührenstaffel III
|
13.3
|
Absteckung einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte
|
|
|
je Grenzpunkt
|
70,00
|
13.4
|
Vorübergehende Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten
|
|
|
je Grenzpunkt einschließlich Materialkosten
|
21,00
|
13.5
|
Bestimmung von Passpunkten zur Georeferenzierung
|
|
13.5.1
|
im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld
|
|
|
je Punkt
|
80 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 10.3.2.1
|
13.5.2
|
in sonstigen Gebieten
|
|
|
je Punkt
|
80 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 10.3.1
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 13
- 1.
-
Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 13 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Ausführung der Vermessungsarbeiten abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt.
- 2.
-
Unter lfd. Nr. 13 fallen geschlossene Neuvermessungen der Flurbereinigungsbehörden, deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen und bei denen eine Grenzermittlung nicht oder nur in geringem Umfang erforderlich ist.
- 3.
-
Unter lfd. Nr. 13 fallen auch terrestrische Ergänzungsmessungen zur Luftbildmessung.
- 4.
-
Die Punktdichte je Hektar der Gebührenstaffel III richtet sich bei den Arbeiten der Anmerkung 2 nach der Neuvermessungsfläche, bei den Arbeiten der Anmerkung 3 nach der Fläche des Gesamtverfahrens.
- 5.
-
Zu einem Gehöft gehören alle auf einem Grundstück stehenden Gebäude, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Stehen auf einem Grundstück mehr als zwei selbstständige Gebäude und erfordert die räumliche Trennung der Gebäude eine Aufnahme von unterschiedlichen Standpunkten aus, so können die Gebäude zu Gebäudegruppen zusammengefasst und jede Gebäudegruppe als Gehöft gezählt werden.
- 6.
-
Bei Absteckungen einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte nach lfd. Nr. 13.3 und bei vorübergehender Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten nach lfd. Nr. 13.4 wird bei Aufträgen je Gesamtvolumen
- a)
-
von weniger als fünf Grenzpunkten ein Zuschlag von 50 v. H. und
- b)
-
bis zu 20 Grenzpunkten ein Zuschlag von 20 v. H.
der Gebühr erhoben. Gleiches gilt für Aufträge mit räumlich getrennten Teilen von weniger als fünf oder bis zu 20 Grenzpunkten.
- 7.
-
Bei Neuvermessungen nach lfd. Nr. 13 sind lfd. Nr. 10 und 11 nicht anzuwenden.
|
|
14
|
Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch
|
|
14.1
|
je Ordnungsnummer
|
950,00 bis 2 300,00
|
14.2
|
je neues Flurstück
|
64,00
|
14.3
|
Mehrarbeit, z. B. durch die Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplans während des Umlegungsverfahrens, durch Vorwegmaßnahmen nach den §§ 76 und 77 BauGB, durch Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB oder durch die Rückabwicklung der Umlegung
|
|
|
je betroffene Ordnungsnummer
|
bis 355,00
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 14
- 1.
-
Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 14 sind sämtliche Arbeiten zur Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb des Umlegungsverfahrens abgegolten; die Auslagenerstattung bleibt unberührt.
- 2.
-
Eine Eigentümergemeinschaft ist als eine Ordnungsnummer zu zählen.
- 3.
-
Die Gebühr nach lfd. Nr. 14.1 ist für alle Ordnungsnummern eines Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen.
- 4.
-
Die vermessungstechnischen Arbeiten einschließlich Mehrarbeit sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen.
|
|
15
|
Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch
|
|
15.1
|
Vorbereitung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
|
|
|
je Ordnungsnummer
|
120,00 bis 580,00
|
15.2
|
Durchführung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
|
|
|
je Ordnungsnummer
|
60,00 bis 145,00
|
15.3
|
je neues Flurstück
|
64,00
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 15
- 1.
-
Die Anmerkungen 1 und 2 zu lfd. Nr. 14 gelten entsprechend.
- 2.
-
Die Gebühren nach lfd. Nr. 15.1 und 15.2 sind jeweils für alle Ordnungsnummern eines vereinfachten Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen.
- 3.
-
Die vermessungstechnischen Arbeiten sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen.
|
|
16
|
Flurstücksverschmelzung
|
|
|
je neues Flurstück
|
42,50
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 16
- 1.
-
Mit der Gebühr sind alle Aufwendungen zur Bearbeitung der Flurstücksverschmelzung einschließlich der Vorarbeiten zur Vereinigung von Grundstücken und der Zulässigkeitsprüfung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt.
- 2.
-
Ist eine beantragte Flurstücksverschmelzung z. B. wegen ungleicher Belastung der Flurstücke im Grundbuch nicht möglich, sind 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16 zu erheben.
- 3.
-
Eine von Amts wegen durchgeführte Flurstücksverschmelzung ist kostenfrei, wenn sie nicht zugleich der Reduzierung von Kosten für eine Liegenschaftsvermessung oder für eine andere Maßnahme dient.
|
|
17
|
Übernahme von Vermessungsschriften
|
|
17.1
|
Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen
|
20 v. H.
der jeweiligen
Gebühren nach
lfd. Nr. 10
|
17.2
|
Gebäudeeinmessungen
|
10 v. H.
der jeweiligen
Gebühren nach
lfd. Nr. 11
|
17.3
|
Umlegungen nach dem Baugesetzbuch
|
|
|
je Flurstück
|
28,50
|
17.4
|
Flurstücksverschmelzungen
|
30 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 16;
je Antrag jedoch
mindestens 20,00
|
17.5
|
Mehrarbeit für die Ergänzung unvollständiger Vermessungsschriften
|
Gebühren nach
lfd. Nr. 1 und 2
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 17
- 1.
-
Die jeweilige Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist unabhängig davon, ob die Vermessung von einem Vermessungs- und Katasteramt oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle ausgeführt wurde, anzusetzen. Mit dieser Gebühr sind die Aufwendungen für die erforderlichen Mitteilungen über die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters abgegolten.
- 2.
-
Die Gebühr nach lfd. Nr. 17.2 entfällt bei
- a)
-
nicht gebührenpflichtigen Gebäudeeinmessungen,
- b)
-
der Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch und
- c)
-
Gebäuden im Erbbaurecht oder auf Grundstücken im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften, die von hierzu befugten behördlichen Vermessungsstellen kommunaler Gebietskörperschaften eingemessen wurden.
- 3.
-
Mit der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist die Nutzung der SA
POS
®
-Dienste HEPS und GPPS abgegolten.
- 4.
-
Die Gebühr nach lfd. Nr. 17.5 schuldet unabhängig von den Gebühren nach lfd. Nr. 17.1 bis 17.4 die einreichende sonstige öffentliche Vermessungsstelle.
- 5.
-
Die Übernahme von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei.
|
|
18
|
Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen
|
|
18.1
|
Beglaubigungen
|
|
|
je Beglaubigungsvermerk
|
2,50 bis 15,00
*
|
18.2
|
Entfernungsbescheinigung über Wegstrecken
|
|
|
je Strecke
|
28,50
*
|
18.3
|
Bescheinigungen zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen außerhalb des Ausübungsbereichs von Grunddienstbarkeiten (§ 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
|
|
|
je Grundstück
|
47,00 bis 130,00
*
|
18.4
|
Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr
|
|
|
je Unschädlichkeitszeugnis
|
60,00 bis 385,00
*
|
|
Anmerkung zu lfd. Nr. 18
Die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 7 Abs. 1 LGVerm ist mit der Gebühr nach lfd. Nr. 10.2 oder lfd. Nr. 16 abgegolten.
|
|
19
|
Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements
|
|
|
je Iteration / Prüflauf
|
50,00 bis 1 500,00
*
|
20
|
Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme
|
|
20.1
|
Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme auf einem Prüffeld der Vermessungs- und Katasterverwaltung
|
90,00
*
|
20.2
|
Prüfung und Kontrolle von Tachymetern auf der Prüfstrecke Polch mit Inanspruchnahme weiterer Prüfeinrichtungen des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz
|
|
20.2.1
|
Bestimmung von Nullpunktkorrektion und Gerätemaßstab
|
|
20.2.1.1
|
für das erste Gerät
|
165,00
*
|
20.2.1.2
|
für jedes weitere Gerät am gleichen Tag
|
115,00
*
|
20.2.2
|
Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und zyklischem Phasenfehler
|
|
20.2.2.1
|
für das erste Gerät
|
270,00
*
|
20.2.2.2
|
für jedes weitere Gerät am gleichen Tag
|
155,00
*
|
20.2.3
|
Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und Frequenz
|
|
20.2.3.1
|
für das erste Gerät
|
240,00
*
|
20.2.3.2
|
für jedes weitere Gerät am gleichen Tag
|
165,00
*
|
20.2.4
|
Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab, zyklischem Phasenfehler und Frequenz
|
|
20.2.4.1
|
für das erste Gerät
|
355,00
*
|
20.2.4.2
|
für jedes weitere Gerät am gleichen Tag
|
210,00
*
|
20.2.5
|
Prüfung der Frequenz bei Tachymetern
|
|
20.2.5.1
|
für das erste Gerät
|
60,00
*
|
20.2.5.2
|
für jedes weitere Gerät am gleichen Tag
|
35,00
*
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 20
- 1.
-
Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 sind die Nutzung der Prüffelder der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die Auswertung der Prüfmessungen der geodätischen Messsysteme sowie die Zertifizierung nach den Richtlinien zur Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme im amtlichen Vermessungswesen abgegolten.
- 2.
-
Die Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme sind für Vermessungsstellen des Landes gebührenfrei. Von den sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 LGVerm werden 70 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 erhoben.
|
|
21
|
Sonstige technische Arbeiten
|
|
21.1
|
Vermessungsunterlagen
|
Gebühren nach
lfd. Nr. 4 bis 7
|
21.2
|
örtliche und häusliche Arbeiten
|
Gebühren nach
lfd. 1 und 2
|
21.3
|
Einsatz von Sensoren und Auswertegeräten, deren Anschaffungswert 15 000,00 EUR übersteigt
|
|
|
je angefangene halbe Betriebsstunde
|
0,15 v. T.
des Anschaffungswerts
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 21
- 1.
-
Zu den Arbeiten nach lfd. Nr. 21 zählen insbesondere folgende Leistungen:
- a)
-
Einmessung von topografischen Gegenständen, soweit in diesem Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist,
- b)
-
Sicherung von Vermessungs- und Grenzpunkten, die z. B. durch Baumaßnahmen gefährdet sind; für die Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster wird keine Gebühr erhoben,
- c)
-
vorübergehende Kennzeichnung von Grenzpunkten während einer noch nicht abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung,
- d)
-
Umsetzung von Daten in ein Sonderformat und
- e)
-
besondere Reproduktionsarbeiten.
- 2.
-
Nicht unter lfd. Nr. 21 fallen Arbeiten, die aufgrund von Sondervereinbarungen durchgeführt werden.
|
|
22
|
Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen
|
|
22.1
|
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
|
|
22.1.1
|
Bestellung und Vereidigung
|
640,00
*
|
22.1.2
|
Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders
|
270,00
*
|
22.1.3
|
Ausfertigung eines Ausweises für die Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Vermessungswesen
|
|
|
je Ausweis
|
30,00
*
|
22.1.4
|
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verlegung der Geschäftsstelle
|
35,00
*
|
22.2
|
Sonstige Anerkennungen und Zulassungen
|
60,00 bis 650,00
*
|
23
|
Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen
|
|
23.1
|
Gutachten über den Verkehrswert für unbebaute Grundstücke und Rechte an unbebauten Grundstücken nach § 193 BauGB oder Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen nach den §§ 154 und 169 BauGB mit einem Verkehrswert oder einem Bodenwert
|
|
23.1.1
|
bis zu 250 000,00 EUR
|
3,4 v. T.
des ermittelten
Verkehrswerts
zuzüglich 550,00
|
23.1.2
|
über 250 000,00 EUR bis zu 1 Mio. EUR
|
1,2 v. T.
des ermittelten
Verkehrswerts
zuzüglich 1 100,00
|
23.1.3
|
über 1 Mio. EUR
|
0,7 v. T.
des ermittelten
Verkehrswerts
zuzüglich 1 600,00
|
23.2
|
Gutachten über den Verkehrswert für bebaute Grundstücke und Rechte an bebauten Grundstücken nach § 193 BauGB mit einem Verkehrswert
|
|
23.2.1
|
bis zu 250 000,00 EUR
|
6,0 v. T.
des ermittelten
Verkehrswerts
zuzüglich 710,00
|
23.2.2
|
über 250 000,00 EUR bis zu 500 000,00 EUR
|
2,4 v. T.
des ermittelten
Verkehrswerts
zuzüglich 1 650,00
|
23.2.3
|
über 500 000,00 EUR bis zu 2,5 Mio. EUR
|
1,2 v. T.
des ermittelten
Verkehrswerts
zuzüglich 2 300,00
|
23.2.4
|
über 2,5 Mio. EUR bis zu 10 Mio. EUR
|
0,9 v. T.
des ermittelten
Verkehrswerts
zuzüglich 3 100,00
|
23.2.5
|
über 10 Mio. EUR
|
0,7 v. T.
des ermittelten
Verkehrswerts
zuzüglich 5 200,00
|
23.3
|
über die ortsübliche Pacht (§ 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 - BGBl. I S. 210 - in der jeweils geltenden Fassung)
|
240,00 bis 1 150,00
|
23.4
|
für über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse (z. B. Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen und ähnliches)
|
bis zu 30 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 23.1 oder
lfd. Nr. 23.2
|
|
Anmerkungen zu lfd. Nr. 23
- 1.
-
Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 bis 23.3 sind auch die Entschädigungen für die Leistungen der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter, die Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Reisekosten, die Beförderung der Messgeräte und die Benutzung des Dienstkraftwagens und/oder eingesetzten Privatwagens abgegolten.
- 2.
-
Grundstück im Sinne der lfd. Nr. 23 ist die einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehörende, räumlich zusammenhängende Grundfläche, die wirtschaftlich eine Einheit bildet.
- 3.
-
Ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücksteils aus Gründen der Wertermittlungssystematik auch das Reststück einzubeziehen (z. B. Differenz- oder Verschiebemethode), ist für die Gebührenberechnung nur der Wert des Grundstücksteils maßgebend.
- 4.
-
Bei Gutachten über den Bodenwert eines bebauten Grundstücks ist die Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 zu bemessen. Für die Bemessung der Gebühr ist bei Gutachten zur Ermittlung des zonalen Anfangs- und Endwerts die Fläche des Richtwertgrundstücks anzuhalten.
- 5.
-
Bei der Berechnung der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2 ist grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens maßgebend. Der Gebührenberechnung ist jedoch als Verkehrswert zugrunde zu legen:
- a)
-
die Summe der Verkehrswerte der Bewertungsobjekte, wenn von einer Antragstellerin oder einem Antragsteller beantragte Gutachten sich auf verschiedene Bewertungsobjekte in etwa gleicher räumlicher Lage und mit weitgehend übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen beziehen,
- b)
-
die Summe der Verkehrswerte der Rechte, wenn ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten ist,
- c)
-
die Summe aus dem Verkehrswert für das unbelastete Grundstück und den Verkehrswerten der Rechte, wenn in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten sind, die den zu ermittelnden Verkehrswert des Bewertungsobjekts mindern,
- d)
-
die Summe der ermittelten Werte, wenn in einem Gutachten zusätzlich zum Verkehrswert des Bewertungsobjekts auch Werte von Teilflächen, Gebäuden, Gebäudeteilen oder von ideellen Anteilen des Grundstücks zu ermitteln sind.
- 6.
-
Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (z. B. für Wertminderungen, Werterhöhungen, Anfangs- und Endwert in städtebaulichen Sanierungsgebieten oder Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, bemisst sich die Gebühr nach der Summe aus dem höchsten Wert und jeweils der Hälfte des zusätzlich ermittelten niedrigeren Werts.
- 7.
-
Ist das Ergebnis des Gutachtens kein Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB, so ist sinngemäß von vergleichbaren Werten, z. B. von der Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust im Enteignungsverfahren, auszugehen.
- 8.
-
Die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 sind für im Vergleich zum üblichen Rahmen erheblich geringere Aufwendungen (z. B. durch vorliegende detaillierte Objektbeschreibungen, Vorleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, mehrfache Verwendung von Ausgangsdaten bei der Ermittlung von mehreren Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten) um bis zu 30 v. H. zu ermäßigen.
- 9.
-
Sind vom Gutachterausschuss erstellte Gutachten nachträglich fortzuschreiben, können die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 je nach Arbeitsaufwand bis zu 50 v. H. ermäßigt werden.
|
|
24
|
Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB)
|
das 1- bis 2-fache
der Gebühr nach
lfd. Nr. 23
|
25
|
Gutachterliche Stellungnahme
|
|
25.1
|
für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken
|
15 v. H.
der jeweiligen
Gebühren nach
lfd. Nr. 23.1, 23.2
und 23.4
|
25.2
|
für Kaufpreisprüfungen nach § 153 Abs. 2 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsbereiche) sowie für Höchstpreisprüfungen nach § 153 Abs. 3 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 BauGB (Entwicklungsbereiche)
|
10 v. H.
der jeweiligen
Gebühren nach
lfd. Nr. 23.1, 23.2
und 23.4
|
26
|
Online gestützte Vergleichswerte
|
|
|
je Vergleichswert
|
15,00 bis 40,00
|
27
|
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses
|
|
|
gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
|
45,00 bis 640,00
|
28
|
Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB)
|
|
28.1
|
Schriftliche Auskunft, ohne Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, über den Bodenrichtwert eines Grundstücks als Einzelnachweis oder in Listenform
|
|
|
je Grundstück
|
25,00 bis 100,00
|
|
Anmerkung zu lfd. Nr. 28.1
Werden schriftliche Bodenrichtwertauskünfte über mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers erteilt, sind diese bei der Gebührenberechnung nach der räumlichen Lage und den übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen gruppenweise zusammenzufassen.
|
|
28.2
|
Auszug aus der Bodenrichtwertkarte gedruckt oder als druckaufbereitete Datei aus den Bodenrichtwertinformationen für Siedlungsflächen
|
|
|
je Auszug im Format bis
|
|
28.2.1
|
DIN A3
|
32,00
|
28.2.2
|
DIN A2
|
50,00
|
28.2.3
|
DIN A1
|
70,00
|
28.2.4
|
DIN A0
|
88,00
|
28.3
|
Auszug aus der Bodenrichtwertkarte gedruckt oder als druckaufbereitete Datei aus den Bodenrichtwertinformationen für land- und forstwirtschaftliche Flächen
|
80 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 28.2
|
28.4
|
Übersichten über generalisierte Bodenrichtwerte
|
|
28.4.1
|
Gesamtübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
|
142,00
|
28.4.2
|
Teilübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
|
20,00 bis 130,00
|
28.5
|
Onlinezugriff auf den Premiumdienst des Bodenrichtwertinformationssystems
|
|
|
je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je nach Fläche des Zugriffbereichs
|
95,00 bis 1 300,00
|
28.6
|
Bestandsdatenauszüge aus dem Bodenrichtwertinformationssystem
|
|
|
je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je Objekt
|
|
28.6.1
|
vom 1. bis zum 1 000. Objekt
|
0,25
|
28.6.2
|
vom 1 001. bis zum 10 000. Objekt
|
50 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 28.6.1
|
28.6.3
|
ab dem 10 001. Objekt
|
25 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 28.6.1
|
29
|
Sonstige Grundstücksmarktinformationen
|
|
29.1
|
Grundstücksmarktbericht
|
|
|
gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
|
33,00 bis 150,00
|
29.2
|
Landesgrundstücksmarktbericht
|
|
29.2.1
|
gedruckt
|
150,00
|
29.2.2
|
als druckaufbereitete Datei
|
120,00
|
29.2.3
|
gedruckt und als druckaufbereitete Datei
|
200,00
|
29.3
|
Grundstücksmarktinformationen der Gutachterausschüsse
|
|
29.3.1
|
Einsichtnahme
|
|
29.3.1.1
|
bis zu einer Arbeitshalbstunde
|
kostenfrei
|
29.3.1.2
|
für jede weitere angefangene Arbeitsviertelstunde
|
50 v. H.
der Gebühr nach
lfd. Nr. 1
|
29.3.2
|
Auszug
|
|
29.3.2.1
|
aus vorliegenden Grundstücksmarktinformationen für den Bereich eines Gutachterausschusses
|
|
|
je Auswertung und Jahr
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20,00 bis 80,00
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29.3.2.2
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aus den Grundstücksmarktinformationen
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je speziellem Teilmarkt oder räumlichen Gebiet
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Gebühr nach
lfd. Nr. 1
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30
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Erlaubnis zur Nutzung der Daten und Produkte nach lfd. Nr. 28.1 bis 28.4 und 29.3.2 für eigene Zwecke im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung
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das 1- bis 5-fache
der jeweiligen
Gebühren nach
lfd. Nr. 28.1 bis
28.4 und 29.3.2
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Die Gebühren nach lfd. Nr. 10.1 bis 10.7 sind mit dem Wertfaktor zu multiplizieren, der sich nach dem Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage ergibt.
Für die Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch auf einem Flurstück ist eine Gebühr von 50,00 EUR zu erheben.
Die Einstufung des Neuvermessungsgebietes in die Behinderungsstufen erfolgt nach folgenden Merkmalen: