Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels im Amt befindlichen staatlichen Landräte auf Zeit bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, sofern das Beamtenverhältnis nicht aus sonstigen Gründen vorher endet.
Gemäß Artikel 2 d. LG v. 6. 2. 1990 (GVBl. S. 33) in Kraft seit 17. 2. 1990.