§ 33
Lehrer und Hochschullehrer
Lehrern und Hochschullehrern wird Urlaub in den Fällen der §§ 24, 25, 26 Abs. 1, §§ 29 und 32 während der Unterrichtszeit oder der Vorlesungszeit nur in Ausnahmefällen gewährt; Gleiches gilt für die Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 20 Abs. 2 erster Halbsatz und § 26 Abs. 2.