§ 28
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung
von Aufgaben der Entwicklungshilfe
(1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Einem nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Der Urlaub kann in den in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Fällen auch unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden.