§ 13
Erkrankung
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer neuen Bewilligung.