§ 36
Dienstbezüge
(1) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Bezüge.
(2) Erhält der Beamte in den Fällen des § 28 Abs. 4, der §§ 29 oder 32 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so sind die Dienstbezüge entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.