§ 32
Urlaub in anderen Fällen
(1) In anderen als den in den §§ 20 bis 31 genannten Fällen kann Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der vorgesehene Einsatz eines Beamten in einem Unternehmen oder einer sonstigen wirtschaftlichen Einrichtung, der für den Dienstherrn von Vorteil ist, kann einen wichtigen Grund im Sinne des Satzes 1 darstellen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden; sie kann die Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Dient der Urlaub auch dienstlichen Zwecken, können die Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen bewilligen; dabei sollen für die sechs Wochen überschreitende Zeit die Dienstbezüge nur bis zur halben Höhe belassen werden.